Leistungsbeurteilung [4]

Dies ist wieder nur eine Auswahl der (meiner Meinung nach) halbwegs wichtigsten Abschnitte über die Leistungsbeurteilung, mit denen ein Schüler im Laufe seiner Ausbildung in Kontakt kommen wird.
Zum Schluss sind noch Links angeführt, bei denen alle Informationen über die Leistungsbeurteilung angeführt sind.

§ 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Das heißt, dass die Leistungsbeurteilung von folgenden Faktoren abhängt:

  • Mitarbeit
  • Wiederholungen
  • Lehrplan
  • Stand des Unterrichts

(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5).

(3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.

(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.

Wenn herausgefunden wird, dass jemand schummelt, dürfen dessen Leistungen nicht anerkannt werden.

(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule (§ 21) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.

(6) Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.

Ein Schüler mit einer körperlichen Behinderung kann zB. in Turnen niemals die gleichen Leistungen erbringen wie sein körperlich nicht-eingeschränkter Kollege. Hierbei wird die Beurteilung auf die Leistungen, die er erbringen kann, seine Motivation und auf seine Anwesenheit angepasst.

(8) Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Musikerziehung, Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie Bewegung und Sport sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen.
Dieser Absatz gilt insoweit nicht, als einer der genannten Gegenstände für die Aufgabe einer Schulart von besonderer Bedeutung ist.

Auch hier gilt: Wenn sich der Schüler anstrengt und motiviert ist kann er eine gleich gute Note bekommen. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler in einer Schule mit Schwerpunkt auf dem jeweiligen Fach befindet.

(9) Die Leistungen von Schulpflichtigen, die gemäß § 4 Abs. 2 wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, sind unter Berücksichtigung ihrer Sprachschwierigkeiten zu beurteilen.

(11) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellung mit “Nicht genügend” zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer Aufgabenstellung ein Mal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Falle jene Leistungsfeststellung heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat.

Wenn mehr als die Hälfte der beim Test (oder SA, schriftl. Überprüfungen etc.) anwesenden Schüler eine 5 schreiben, ist dieser zu wiederholen, außerdem muss die bessere Leistung des Schüler anerkannt werden.

Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Für die Benotung am Ende des Schuljahres muss der Lehrer alle (in diesem Schuljahr) erbrachten Leistungen berücksichtigen, wobei die Leistungen, die zuletzt erbracht wurden, mehr Bedeutung haben.

(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).

Sollte der Schüler so oft gefehlt haben, dass ihn der Lehrer nicht beurteilen kann, so ist eine Feststellungsprüfung durchzuführen. Diese muss dem Schüler 2 Wochen davor angesagt werden.

(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, dass die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei Lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.

Wenn der Schüler nicht Schuld am Fernbleiben des Unterrichts hat, und eine positive Ablegung der Prüfung nicht zu erwarten ist, so ist ihm vom Direktor ein Zeitrahmen von 8 bis 12 Wochen zu geben. Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, kann er im Zeitraum von 3 Tagen einen Antrag stellen, die Prüfung innerhalb von 2 Wochen zu wiederholen.

(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler bekanntzugeben.

In der 2. Woche vor dem Schuljahresende muss eine Klassenkonferenz über die Leistungsbeurteilung stattfinden.
Viele fragen sich, wieso man dann noch in die Schule gehen muss, und warum man nicht gleich darauf das Zeugnis erhält. Der Grund ist, dass in der darauffolgenden Woche die Frist für die Anträge auf die Nachtragsprüfungen stattfindet.

Links:
http://www.bmukk.gv.at
http://www.jusline.at

6 Meinungen zu "Leistungsbeurteilung [4]"

  1. Peter meint:

    Mir gefällt diese Serie an Beiträge sehr! Nur weiter so… :)

  2. Meisterluk meint:

    Mir gefällt diese Serie an Beiträge sehr! Nur weiter so… :-)

    Leider schon zu Ende :-( ^^

  3. Toja meint:

    Jap, aber sowas lässt sich ja auch fortsetzen ;-)
    Sollte jemandem einfallen, was ich Wichtiges ausgelassen habe, bitte einen Kommentar hinterlassen :-)

  4. mescha meint:

    “Das Verhalten des Schülers (§ 21) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.” Was aber wenn der Schüler das bewusst ausnutzt und Blödsinn macht??

  5. Meisterluk meint:

    @mescha Ist in der Tat ein Problem. Deshalb wurde auch die Verhaltensbeurteilung eingeführt (”Verhalten in der Schule”), wobei eine eigene Note für das Verhalten des Schülers vergeben wird. Wenn diese negativ ausfällt, kommt es zu entsprechenden Konsequenzen. Wenn der normale Kontakt zu den Eltern auch nicht disziplinar wirkt, so ist die Androhung des Rauswurfs noch eine vorletzte Lösung.

    Möglichkeiten gibt es also schon, allerdings halte ich es für sehr unstrukturiert. In der Realität kommt es zum Glück nicht so oft dazu. Normalerweise hebt sich kein einzelner Schüler von der Masse (Klasse) ab. Wenn es also disziplinäre Probleme gibt, dann meist mit der ganzen Klasse.

  6. Toja meint:

    Hinzuzufügen ist noch, dass es sehr viele Lehrer gibt, die das Verhalten der Schüler sehr wohl in die Note miteinfließen lassen.
    Teilweise weil das eine der wenigen Möglichkeiten ist, mit denen sie Schüler noch unter Kontrolle halten können. Ist aber genau genommen verboten.
    Außerdem liegt es an der Lehrperson wie “Mitarbeit” und “Verhalten” ausgelegt wird.

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