Rechte der Schüler [1]
Hier ist eine Auswahl, was Rechte der Schüler und verschiedene gesetzliche Themen betrifft, mit denen man als Schüler im Laufe seiner Schullaufbahn (mehr oder weniger) in Berührung kommt. Sollte irgendjemand nähere Informationen erlangen wollen, so helfen die unten angeführten Links weiter…
Rechte der Schüler
§57a. SchUG (SchulUnterrichtsGesetz)
Der Schüler hat außer den sonst gesetzlich festgelegten Rechten das Recht, sich nach Maßgabe seiner Fähigkeiten im Rahmen der Förderung der Unterrichtsarbeit an der Gestaltung des Unterrichtes und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteiligen, ferner hat er das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen.
Fernbleiben von der Schule
§45 SchUG
Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig
- bei gerechtfertigter Verhinderung (zB: Krankheit des Schülers, Krankheit der Eltern, wenn diese die Hilfe des Schülers benötigen, außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist; Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen.)
- bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen.)
- bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen
Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet. Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.
Wann dürfen Tests und Schularbeiten abgehalten werden?
§7 und §8 LB-VO
Tests und SA dürfen nicht direkt am Tag nach einer mehrtägigen schulbezogenen Veranstaltung, Schulveranstaltung und nach Ferien abgehalten werden. Der Stoff ist bei Tests 2 Unterrichtstage und bei SA eine Woche vor dem Termin anzugeben.
- AHS-Unterstufe: Dauer des Tests: max. 15 Minuten; Die Gesamtdauer aller Tests (des jeweiligen Faches) pro Semester darf 30 Minuten nicht überschreiten.
- AHS-Oberstufe: Dauer des Tests: max. 20 Minuten; Die Gesamtdauer aller Tests (des jeweiligen Faches) pro Semester darf 50 Minuten nicht überschreiten.
Die Dauer von Schularbeiten ist im Lehrplan des einzelnen Unterrichtsfaches festgesetzt.
Aufsteigen
§25 SchUG
(1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthalten ist. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit “Befriedigend” beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält, aber
- der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” erhalten hat,
- der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
- die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(9) Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.
Welche Erziehungsmittel darf der/die LehrerIn anwenden und welche nicht?
§47 SchUG
Um “die Persönlichkeit der SchülerInnen zu bilden und das Gemeinschaftsverhalten zu lenken” hat der/die LehrerIn das Recht bei positivem und negativem Verhalten angemessene Erziehungsmittel anzuwenden. Die Schulordnungsverordnung enthält eine abschließende Aufzählung der erlaubten Erziehungsmittel. (Das heißt, dass alle hier nicht ausdrücklich erwähnten Erziehungsmittel [zB. Strafarbeiten, Nachsitzen, etc.] verboten sind)
- bei positivem Verhalten des Schülers:
Ermutigung, Anerkennung, Lob, Dank; - bei einem Fehlverhalten des Schülers:
Aufforderung, Zurechtweisung, Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten, beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler, beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten, Verwarnung.
Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
Berufung und Beschwerde
Du kannst gegen folgende Entscheidungen berufen:
- Negatives Ergebnis der Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung;
- keine Berechtigung zum Aufsteigen;
- letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen;
- Reife-, Befähigungs-, Abschluss-, Zusatz- oder Externistenprüfung nicht bestanden.
Die Berufung muss innerhalb von fünf Tagen nach der mündlichen (bzw. schriftlichen) Mitteilung der Entscheidung in der Schule eingebracht werden. Wichtig ist, dass die Berufung schriftlich ausgeführt sein muss.
http://www.jusline.at
http://www.rechtbehalten.at
http://schuelerunion.at
http://www.bmukk.gv.at